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Verschubverbot § 23 (2) |
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Verschubverbot aufgehoben § 23 (4) |
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Verschubhalttafel
§ 23 (17) |
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Die Verschubhalttafel wird bei Bedarf mit einem Richtungspfeil ergänzt, der auf das zughörige Gleis zeigt. |
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Wartesignal
§ 23 (14) |
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Wartesignal mit Signal ''Verschubverbot aufgehoben''. |
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Der Geschwindigkeitsanzeiger auf dem Schutzsignal »Sch 202« ist für Verschubfahrten bedeutungslos (Fahrt auf Sicht!). |
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Beachten Sie , daß das Schutzsignal »Sch 202« den gleichen Begriff wie bei der Verschubfahrt zeigt, aber das Ausfahrsignal »R1« ''Frei'' statt ''Verschubverbot aufgehoben'' zeigt. |
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Die Verschubsignale im Fahrweg des Zuges bleiben in der Halt-Stellung (im Unterschied zu den Schweizer Zwergsignalen). |
Abdrücksignale dienen zur Verständigung beim Verschub auf Abrollanlagen. Sie gehören zu den Übergangssignalen, das heißt sie sind nur noch bis auf weiteres gültig.
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Abdrücken verboten |
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Langsam abdrücken |
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Mäßig schnell abdrücken |
(Letzte Änderung: 18.11.2002)
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