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§ 21 (1)
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§ 21 (1)
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§ 21 (2)
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§ 21 (3)
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Das Weichengewicht von mechanischen Weichen kann folgende Kennzeichungen tragen:
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Das Weichengewicht ist schwarz-weiß angemalt. In der Grundstellung ist die schwarze Hälfte dem Erdboden näher (»Dreck zu Dreck«). |
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Bei Weichen ohne Grundstellung ist das Stellgewicht grau. Solche Weichen sind selten. |
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Weichen von Anschlußbahnen und Ladegleisen, die von Bahnfremden gestellt werden dürfen sind mit einem »A« gekennzeichnet. |
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Weiche ohne Spitzenverschluß. Solche Weichen müßen beim Spitzbefahren besonders gesichert werden (z.B. durch Niederdrücken des Stellgewichtes oder das Anbringen von Zungenfestlegern). Solche Weichen sind sehr selten und nur in Nebengleisen oder auf Schmalspurbahnen anzutreffen. |
Grenzmarken kennzeichnen bei zusammenlaufenden Gleisen (Weichen, Drehscheiben) die Stelle bis zu der Fahrzeuge auf beiden Gleisen sich nicht gegenseitig behindern.
Bei Normalspurbahnen genügte dazu in der Vergangenheit ein Mindestgleisabstand von 3,5 m. Neue Arbeitsschutzrichtlinien (z.B. Schutz von auf dem Fahrzeug mitfahrenden Verschiebern) fordern jedoch einen Freiraum von mindestens 0,5 m zwischen Fahrzeugen auf zusammenlaufenden Gleisen. Dadurch ergibt sich ein neuer Mindestgleisabstand von 3,9 m.
Diejenigen Grenzmarken, bei denen der Sicherheitsabstand von 0,5 m (noch) nicht eingehalten wird, werden mit einem roten Streifen in der Mitte gekennzeichnet (markierte Grenzmarke).
Bei Verschubgrenzmarken muß immer wie bei markierten Grenzmarken verfahren werden.
In Bahnhöfen mit älteren Sicherungsanlagen, wo Fahrstraßen mit Hilfe von Isoliergleisabschnitten aufgelöst werden (nicht zu verwechseln mit Gleisstromkreisen zur Gleisfreimeldung) werden die Grenzmarken am Ende des isolierten Abschnittes platziert (nötigenfalls wird die Grenzmarke halbiert und versetzt angeordnet). Um beim Verschub trotzdem die gesamte Gleislänge ausnützen zu können wird zusätzlich eine Verschub-Grenzmarke vorgesehen.
In den Zeichnungen bezeichnet der Pfeil die Stelle, wo der Gleisabstand 3,5 m beträgt.
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Grenzmarke wegen Lage der Isolierschienen (rot markiert) verschoben. Zusätzliche Verschub-Grenzmarke. |
Unterschiedliche Lage der Isolierschienen mit geteilter Grenzmarke. |
Schwarze Grenzmarke für Schmalspurfahrzeuge, rote Grenzmarke für Normalspurwagen. |
Bei markierten Grenzmarken muß beim Abstellen von Fahrzeugen ein Abstand von 6 m zur Grenzmarke eingehalten werden. Befindet sich im Bereich der Grenzmarke ein Haupt-, Schutz- oder Verschubsignal so dürfen Fahrzeuge bis zu diesem Signal aufgestellt werden (die Kennzeichnung der Grenzmarke kann dann entfallen). |
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Weichenüberwachungssignal - Lichtsignal
§ 21 (4) |
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Weichenüberwachungssignal - Formsignal
§ 21 (6) |
Dieses Signal ist in Bremswegentfernung zur ersten Weiche aufgestellt. Für Verschubfahrten können zusätzliche Zwergsignale direkt bei der Weiche vergesehen werden.
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Das weiße Licht zeigt an, daß die Weiche spitz befahren werden darf. |
(Letzte Änderung: 09.03.2003)
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